Schiffsregister (Binnen- und Seeschiffe, sowie Schiffsbauregister)
In Deutschland werden Schiffe, soweit sie eintragungsfähig oder sogar eintragungspflichtig sind auf Antrag in ein Register eingetragen.
Aus diesem ergeben sich die Rechtsverhältnisse (z.B. Eigentum, Belastungen etc.) über das jeweilige Schiff. Jedes Schiff erhält dabei ein eigenes Registerblatt.
Es wird zwischen drei Registerarten unterschieden:
Das Seeschiffsregister (SSR), in das zur Seefahrt bestimmte Schiffe eingetragen werden
Eintragungsfähig sind alle Seeschiffe, die das Rechts zur Führung der Bundesflagge haben (vgl. §§ 1,2 FlgRG).
Eine Pflicht zur Eintragung besteht bei Seeschiffen ab einerRumpflänge von 15 Metern.
In das Binnenschiffsregister (BSR) werden zur Binnenschiffahrt bestimmte Schiffe eingetragen, die mindestens 5 m³ Wasserverdrängung, bzw. mind. 10 t Tragfähigkeit haben.
Eine Eintragungspflicht besteht ab einer Wasserverdrängung von 10 m³, bzw. einer Tragfähigkeit von 20 t, sowie grundsätzlich für alle Schlepper, Tankschiffe und Schubboote.
Ein im Bau befindliches Schiff oder Schwimmdock kann in das Schiffsbauregister (SBR) eingetragen werden, jedoch nur, wenn zeitgleich eine Schiffshypothek eingetragen werden soll oder die Zwangsversteigerung beantragt wird.
Die Zuständigkeit des Amtsgerichts St. Goar für Schiffsregistersachen wird aufgrund des Staatsvertrages zwischen dem Land Rheinland-Pfalz und der freien und Hansestadt Hamburg mit Wirkung zum 01.02.2024 auf das Amtsgericht Hamburg übertragen.
Kontakt Schiffsregister
Geschäftsstelle: Zimmer 2
Telefon: 06741/910-258
Kontakt Rechtspfleger:
mail: david.spormann(at)ko.jm.rlp.de