Schiffsregister (Binnen- und Seeschiffe, sowie Schiffsbauregister)
In Deutschland werden Schiffe, soweit sie eintragungsfähig oder sogar eintragungspflichtig sind auf Antrag in ein Register eingetragen.
Aus diesem ergeben sich die Rechtsverhältnisse (z.B. Eigentum, Belastungen etc.) über das jeweilige Schiff. Jedes Schiff erhält dabei ein eigenes Registerblatt.
Es wird zwischen drei Registerarten unterschieden:
Das Seeschiffsregister (SSR), in das zur Seefahrt bestimmte Schiffe eingetragen werden
Eintragungsfähig sind alle Seeschiffe, die das Rechts zur Führung der Bundesflagge haben (vgl. §§ 1,2 FlgRG).
Eine Pflicht zur Eintragung besteht bei Seeschiffen ab einerRumpflänge von 15 Metern.
In das Binnenschiffsregister (BSR) werden zur Binnenschiffahrt bestimmte Schiffe eingetragen, die mindestens 5 m³ Wasserverdrängung, bzw. mind. 10 t Tragfähigkeit haben.
Eine Eintragungspflicht besteht ab einer Wasserverdrängung von 10 m³, bzw. einer Tragfähigkeit von 20 t, sowie grundsätzlich für alle Schlepper, Tankschiffe und Schubboote.
Ein im Bau befindliches Schiff oder Schwimmdock kann in das Schiffsbauregister (SBR) eingetragen werden, jedoch nur, wenn zeitgleich eine Schiffshypothek eingetragen werden soll oder die Zwangsversteigerung beantragt wird.
Die Zuständigkeit des Amtsgerichts St. Goar für Schiffsregistersachen richtet sich nach dem Heimathafen bei Seeschiffen, bzw. dem Heimatort bei Binnenschiffen. Näheres finden sie hier.
Hier finden Sie nützliche Hinweise und Formulare für Anmeldungen in das Schiffsregister
Merkblatt und Antrag: Neueintragung zum Binnenschiffsregister
Merkblatt und Antrag: Veränderungen im Binnenschiffsregister
Die Antragsformulare haben keinen Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit und sollen nur als Hilfe bei der Antragstellung dienen!